Garantie oder Gewährleistung - einfach erklärt
Viel zu oft werden die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" (oder richtiger "Sachmängelhaftung") beim Fahrzeugkauf verwechselt oder gleichbedeutend verwendet.
Dabei ist der Unterschied sehr groß und kann sich durchaus unangenehm bis hinein in den Geldbeutel auswirken. Warum? Wir wollen hier die nicht ganz einfache Rechtslage erklären - am Beispiel "Fahrzeugkauf" und ohne in "Anwaltsdeutsch" zu verfallen ;-)
Die Garantie - das "Versprechen"
Der wesentliche Unterschied zur Gewährleistung beim Kauf von Gebrauchtwagen ist der, dass die Garantie immer freiwillig gewährt wird, d.h. sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Garantie ist bei Neuwagen vom Autohersteller abhängig, bei Gebrauchtwagen vom Autohändler oder -verkäufer. Sie ist dabei ein Versprechen des Verkäufers, sich im Falle von bestimmten Mängeln um deren Beseitigung zu kümmern, und üblicherweise ist es dabei egal, wann der Mangel am Fahrzeug aufgetreten ist.
Aber: Garantien decken die Reparaturkosten oft nicht oder nicht vollständig ab. Und zudem sind in der Regel bei der Garantie nur bestimmte Fahrzeugbauteile enthalten oder es ist eine Selbstbeteiligung des Käufers vorgesehen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Kaufpreisminderung ist bei einer Garantie generell nicht vorgesehen; das geht nur im Rahmen der Gewährleistung.
Garantie hat man als Käufer nicht automatisch durch den Kauf, sondern nur dann, wenn sie ausdrücklich zugesagt worden ist. Meist erhält der Käufer dafür eine Garantieurkunde, der zu entnehmen ist, an welche Bedingungen (Wartung, Zeitrahmen, Kilometerbeschränkung etc.) die Garantie geknüpft ist und welche Leistungen von ihr übernommen werden.
Leider oft gängige Praxis: Manche Händler verweisen den Kunden bei einer Mängelrüge auf die Gebrauchtwagengarantie und behaupten, dass nur die Ansprüche aus der Garantie bestehen. Die gesetzlichen Rechte sind aber durch eine Gebrauchtwagengarantie nicht beeinflusst oder eingeschränkt.
Die Gewährleistung - Haftung per Gesetz
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und jeder Fahrzeughändler ist an sie gebunden. Ausgenommen sind davon nur Privat- und Exportverkäufe. Die Gewährleistungsfrist beträgt aktuell 24 Monate, allerdings kann sie bei einem Gebrauchtwagenkauf vertraglich vom Händler auf 12 Monate verkürzt werden. Innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit kann der Käufer einen bereits zum Lieferzeitpunkt vorliegenden sogenannten Sachmangel beim Händler / Verkäufer reklamieren.
An dieser Stelle sei aber ein wichtiger Fakt zur Beweispflicht angemerkt: In den ersten sechs Monaten liegt diese beim Verkäufer. Er muss belegen, dass der Mangel bei Fahrzeugübergabe noch nicht bestand. Danach kehrt sich das Verhältnis um und der Käufer des Fahrzeuges muss beweisen, dass das Fahrzeug schon zuvor bereits beschädigt war (man nennt das "Beweislastumkehr").
Wenn also feststeht, dass der Verkäufer für einen Sachmangel haften muss, kann der Käufer zunächst zwischen der Beseitigung des Mangels ("Nachbesserung") oder der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges ("Ersatzlieferung") wählen. Beim Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges in der Regel nicht möglich sein, so dass es auf eine Nachbesserung hinausläuft.
Welche Kosten muss der gewerbliche Verkäufer im Rahmen der Nachbesserung übernehmen?
Das sind zunächst einmal alle mit der Nachbesserung bzw. Reparatur zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., aber auch die Lohnkosten, die durch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der einwandfreien Komponente entstehen. Darüber hinausgehende Kosten wie etwa Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder Verdienstausfall müssen vom Verkäufer nicht übernommen werden, es sein denn, es liegt ein nachweisbares Verschulden des Verkäufers vor (arglistige Täuschung oder Betrug).
Verkauf "im Kundenauftrag"
Noch ein Trick aus der Praxis: Gebrauchtwagenhändler versuchen oft, die Gewährleistung zu umgehen, indem sie das Fahrzeug mit "nur für den Export" oder "Verkauf im Auftrag" kennzeichnen. Dadurch werden solche Fahrzeuggeschäfte zu Export- bzw. Privatverkäufen, wodurch dann die gesetzliche Gewährleistung nicht mehr greift. Wenn man also vor einem so beschrifteten vermeintlichen Schnäppchen steht, sollte man sich bewusst sein, dass nach dem Kauf keinerlei Ansprüche an den Händler / Verkäufer gerichtet werden können.
Sachmängelhaftung in den Paragraphen
Gewährleistung, die auf der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerten Sachmängelhaftung beruht, kann bei Geschäften mit Gebrauchtwagen immer dann ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist. Gewerbetreibende bzw. Geschäftsleute können die Gewährleistung nie ausschließen (höchstens im Kaufvertrag zeitlich verkürzen).
"Autohändler" per Gesetz
Wer z.B. als selbstständiger Rechtsanwalt, Architekt, Steuerberater, Zahnarzt, Metzger usw. sein Fahrzeug privat verkaufen will, wird einem gewerblichen Autohändler gleichgestellt und muss selbst dafür Sorge tragen, einen Weg aus der Haftungsfalle zu finden. Diesem Personenkreis hilft beim Pkw-Verkauf eine private Reparaturkostenversicherung weiter, sofern das Auto nicht zu alt ist oder bereits zu viele Kilometer gelaufen ist.
Und wie ist das beim Autokauf von privat?
Kaufst Du ein Auto bei einem privaten Verkäufer, dann sieht die Rechtslage für Dich als Käufer etwas ungünstiger aus, denn bei solchen Geschäften sind Garantie und Gewährleistung in der Regel ausgeschlossen. Bei Garantie Direkt findest Du einen interessanten Beitrag zu genau diesem Thema.
Hinweis: Diese Rechtsinformation beschreibt den Stand der Gesetzeslage in Deutschland im April 2020.
Bildnachweis / Quelle: Pixabay / GAV
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